§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Wir für Ladenburg“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e. V."
Der Sitz des Vereins ist Hauptstraße 7 in 68526 Ladenburg.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und des Gemeinwesens in der Stadt Ladenburg. Insbesondere stehen vielfältige soziale und kulturelle Aktivitäten, die der Stärkung des Gemeinwohls und des gesellschaftlichen Zusammenhaltes dienen, bspw. in den Bereichen Natur- und Umweltschutz, Kunst und Kultur, Kinder, Jugend und Senioren, der Unterstützung Sozialbedürftiger sowie der Stadtbildpflege im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Projektarbeit und Veranstaltungen verwirklicht, die von Vereinsmitgliedern initiiert werden und die Bürgerschaft einbeziehen bspw. bei Putzaktionen, Kulturveranstaltungen, Vernetzungstreffen, Benefizveranstaltungen oder Aktionen zur Aufwertung des Stadtbildes.
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Die Stadt Ladenburg ist Gründungsmitglied und stetes Mitglied des Vereins.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Ein Vereinsausschluss der Stadt Ladenburg ist nicht möglich.
§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
die Abteilungen
der Vorstand.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des/der Vorsitzenden und des/der Kassierers/in, des/der Beisitzer/in, des/der Schriftführer/in sowie eines/er Kassenprüfers/in, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der gewählten Kassenprüfers/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Gründung und Auflösung von Abteilungen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des wählbaren Teil des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder und mit Zustimmung des/der ersten Vorsitzenden beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und einem/einer Beisitzer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der/die stellvertretende Vorsitzende des Vereins ist der Bürgermeister / die Bürgermeisterin der Stadt Ladenburg.
Der/Die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der/die Kassierer/in wird von der Mitgliederversammlung zunächst auf die Dauer von einem Jahr gewählt, dann für zwei Jahre.
Der/die Beisitzer/in wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Dem erweiterten Vorstand gehört je ein/e Vertreter/in einer Abteilung an. Ämterhäufung ist nicht zulässig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 (Kassenprüfung)
Die Kassenprüfung des Vereins erfolgt durch zwei Kassenprüfer/innen.
Der/Die erste Kassenprüfer/in wird von der Stadtverwaltung Ladenburg benannt.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n zweite(n) Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 (Abteilungen)
Zur Durchführung seines Vereinszwecks nach § 3 kann der erweiterte Vorstand die befristete oder dauerhafte Einrichtung einer zusätzlichen Organisationsebene (Abteilungen) beschließen. Die Mitgliederversammlung ist im darauffolgenden Jahr darüber zu informieren.
Die Einrichtung und der Betrieb einer Abteilung sind nur zulässig, wenn der Aufgabenbereich sich klar abgrenzen lässt und zeitgleich die Position der Abteilungsvertretung besetzt ist.
Die Wahl der Abteilungsvertretung findet in einer Abteilungsversammlung statt. Die Abteilungsvertretung muss der Mitgliederversammlung vorgestellt werden.
§ 15 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ladenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 (Inkrafttreten)
Die vorliegende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Ladenburg, 10.10.2019